Sozialrecht

Das Sozialrecht umfasst den gesamten Bereich der Sozialgesetzbücher, also insbesondere die Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI), die Rentenversicherung (SGB VI), die Arbeitslosenversicherung (SGB III), die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), die Rehabilitation und Teilhabe schwerbehinderten Menschen (SGB IX), die Unfallversicherung (SGB VII) und die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).

Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II („Hartz IV“)

  • Antragstellung und Bewilligung
    Die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II weist in der Praxis vielfältige Probleme auf. Auch wenn im SGB I die Aufklärungs- und Beratungspflichten für den Grundsicherungsträger gesetzlich normiert sind, ist festzustellen, dass dies in der Praxis tatsächlich eher selten geschieht. Aus diesem Grunde stellt bereits die erstmalige Beantragung von Leistungen nach dem SGB II oder ein entsprechender Weiterbewilligungsantrag die Antragsteller vor erhebliche Probleme, da der Grundsicherungsträger darauf verweist, keinen Antrag oder keine Unterlagen erhalten zu haben. Da Leistungen nicht rückwirkend gewährt werden, ist es von entscheidender Bedeutung, die Handlungen gegenüber dem Grundsicherungsträger nachweisen zu können.
    Ein weiteres praktisches Problem stellt die Bearbeitungsdauer des Grundsicherungsträgers dar. Die Antragsteller sind auf die Auszahlung der sozialstaatlichen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dringend angewiesen, Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen können finanziell logischerweise nicht kompensiert werden. Deshalb sollte nicht lange gewartet werden, bevor der Grundsicherungsträger zur übrigen Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen aufgefordert wird. Da auch diese Aufforderung in manchen Fällen nicht zum Erfolg geführt, muss das Sozialgericht in einem Eilverfahren in Anspruch genommen werden.
    In dem gesamten Verfahren auf Bewilligung, Auszahlung sowie im gerichtlichen Verfahren unterstütze und vertrete ich Sie mit meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Sozialrecht gerne.
  • Berechnung
    Bei der Bewilligung und Berechnung der Leistungen nach dem SGB II lassen sich häufig Fehler feststellen. Dies betrifft die Anrechnung von Einkommen, insbesondere dann, wenn Einkommen in verschiedenen Monaten in unterschiedlicher Höhe bezogen wird. Ferner werden häufig die Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht zutreffend bewilligt. Auch ist darauf zu achten, ob die Warmwasseraufbereitung über einen mit Strom betriebenen Durchlauferhitzer erfolgt, wofür ein weiterer Betrag festgesetzt werden muss.
    Gerne überprüfe ich die konkrete Berechnung der Leistungen nach dem SGB II für Sie. Grundsätzlich kann gegen Bescheide ein Widerspruch innerhalb eines Monats ab Zustellung eingelegt werden, sodass zügiges Handeln wünschenswert ist.
  • Mitwirkungspflichten
    Wer Sozialleistungen erhält oder beantragt, ist grundsätzlich verpflichtet, mitzuwirken. Allerdings setzt das Gesetz den Mitwirkungspflichten Grenzen. In der Praxis verlangt das Grundsicherungsamt häufig die Vorlage von Unterlagen oder Informationen, wozu sie nicht berechtigt ist. Gerne überprüfe ich das Vorlageverlangen für Sie, da ohne die Vorlage der Unterlagen grundsätzlich mit einer Einstellung der Leistungen gedroht wird.
  • Aufhebungs-, Erstattungs- und Rückforderungsbescheide
    Wenn eine rückwirkende Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II vorgenommen wird, wird häufig ein Geldbetrag von den Leistungsbeziehern zurückgefordert. Diese Berechnung ist in vielen Fällen nicht oder nur schwer nachzuvollziehen. Auch hier gilt die Beachtung der Frist von einem Monat zur Einlegung des Widerspruchs.
  • Abwehr von Rückforderungsansprüchen, die vor der Volljährigkeit entstanden sindHäufig beziehen Minderjährige als Teil einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Möglicherweise kommt es durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder die Erzielung von Einkommen der Eltern zu einer Neuberechnung und rückwirkenden Rückforderung von Leistungen. Da diese rechtlich gegenüber den Personen geltend zu machen sind, die die Leistungen tatsächlich bezogen haben, trifft die Rückforderung auch die Minderjährigen. Rechtlich sollen die Minderjährigen aber ohne Schulden in die Volljährigkeit „starten“, sodass Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres resultieren, „niedergeschlagen“ werden können. Auch insoweit können Sie sich gerne vertrauensvoll an mich wenden.
  • Kosten
    Sollte jemand finanziell nicht in der Lage sein, einen Anwalt zu beauftragen, wie beispielsweise bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, so kann für das außergerichtliche Verfahren Beratungshilfe und für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden. Gerne berate und unterstütze ich Sie bei diesen Anträgen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – SGB XII (Sozialhilfe)


Sofern jemand nicht erwerbsunfähig ist oder das Renteneintrittsalter erreicht hat, kommt der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Betracht.

Arbeitslosengeld – SGB III


Hat jemand vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, steht ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 60% bzw. 67% des zuvor erzielten Entgeltes zu. Darüber hinaus kann die Bundesagentur für Arbeit Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen bewilligen und finanzieren, um die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu realisieren.

Pflegeversicherung – SGB XI

 

Benötigt eine Person aufgrund gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen fremder Hilfe, so ist diese pflegebedürftig. Die Pflegebedürftigkeit ist in verschiedene Pflegegrade unterteilt, welche unterschiedliche und unterschiedlich hohe Leistungen von der Pflegeversicherung geleistet werden können. Bereits bei der Beantragung eines Pflegegrades kommt es in der Praxis zu erheblichen Problemen, da es um die medizinische Beurteilung eines tatsächlichen Sachverhaltes geht. Festzustellen ist, dass der medizinische Dienst der Krankenkasse häufig Gutachten nach Aktenlage erstellt, sodass die tatsächlichen Einschränkungen der bedürftigen Person nicht zutreffend erfasst werden.
Gerne unterstütze ich Sie im Verwaltungsverfahren auf Feststellung eines Pflegegrades und im Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung eines Pflegegrades. Häufig wird es auch notwendig sein, die Akteneinsicht in die Leistungsakte der Pflegeversicherung zu nehmen, um das zugrunde liegende Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse überprüfen zu können.

Krankenversicherung – SGB V


In der gesetzlichen Krankenversicherung benötigen die Versicherten häufig eine medizinische Behandlung, die von der Krankenkasse nicht übernommen wird. Gerne unterstütze ich Sie bei der Bewilligung und Kostenübernahme gegenüber der Krankenversicherung. Ein weiteres großes praktisches Problem stellt sich bei der Bewilligung von Krankengeld, wenn ein abhängig Beschäftigter durch eine Krankheit arbeitsunfähig wird. In diesem Falle ist die Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Krankengeld zu leisten. Häufig verneint die Krankenversicherung aber einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass die Auszahlung von Krankengeld verweigert wird. Auch hier gilt, dass gegen den ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch eingelegt werden sollte. Gerne unterstütze ich Sie in diesem Verfahren.

Grad der Behinderung und Gleichstellung – SGB IX


Gesundheitliche Einschränkungen oder Beeinträchtigungen können zu der Anerkennung eines Grades der Behinderung führen. Die Feststellung eines Grades der Behinderung erfolgt aufgrund der Bewertung eines medizinischen Sachverhaltes. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt jemand als schwerbehindert, was einen besonderen Schutz im Beschäftigungsverhältnis nach sich zieht, unter anderem einen besonderen Kündigungsschutz. Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist nicht, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung die Schwerbehinderung des Mitarbeiters bekannt war. In der Praxis kommt es regelmäßig bereits bei dem Verfahren auf Feststellung eines Grades der Behinderung zu erheblichen Schwierigkeiten, auch wenn es eine Rechtsverordnung zur Bestimmung des Grades der Behinderung gibt. Es drängt sich der Verdacht auf, dass zunächst nur ein möglichst niedriger Grad der Behinderung festgestellt werden soll.
Gegen den Bescheid zur Feststellung eines Grades der Behinderung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch erhoben werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kann Einsicht in das zugrunde liegende Gutachten genommen werden. Gerne unterstütze ich Sie in diesem Verfahren.
Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 kann sich die betroffene Person mit Schwerbehinderten unter bestimmten Voraussetzungen gleichstellen lassen. Auch hier kommt es in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten, bei denen ich Sie gerne unterstütze.

Gesamtsozialversicherungsbeitrage – SGB IV


Die Frage, wer für ein abhängig Beschäftigten den zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen muss, beantwortet sich nach dem SGB IV. Diesen Beitrag hat der Arbeitgeber abzuführen, welcher gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages hat, der durch Abzug vom Gehalt geltend gemacht wird. Sofern dies unterbleibt, kann der Arbeitgeber rückwirkende Beiträge nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen von dem Arbeitnehmer zurückfordern.

Opferentschädigung


Zu dem Bereich des Sozialrechtes wird auch das Opferentschädigungsgesetz gezählt. Sofern jemand Opfer einer Straftat geworden ist und insofern einen Schaden erlitten hat, kann entsprechende Ersatzansprüche gegenüber dem Staat geltend machen.