Familienrecht

Als Familienrecht ist die Gesamtheit der zivilrechtlichen Regelungen zu verstehen, welche die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familie zueinander und zu Dritten regeln; dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:

  • Kinder
    Ein wesentlicher Teil meiner praktischen Tätigkeit beschäftigt sich mit den tatsächlichen Beziehungen der Kinder zu den Eltern. In Familienkonstellationen, in denen die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, stellt sich häufig die Frage, wer entscheidet in wichtigen Dingen, wo hält sich das Kind auf, wen darf das Kind wann und in welchem Umfang sehen und wie kann eine Einigung erzielt werden.

  • Umgangsrecht
    Es ist eine Frage des Umgangsrechtes, wann, wie oft und wie lange der getrennt lebende Elternteil das gemeinsame Kind sehen darf.
    Diese Frage betrifft nicht nur das Wochenende und die Ferien, sondern möglicherweise auch eine hälftige Aufteilung unter den Eltern, das sog. paritätische Wechselmodell. In der Praxis kommt es hier häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, so dass eine konkrete und bindende familiengerichtliche Regelung herbeizuführen ist.

  • Sorgerecht
    Wer entscheidet über den Aufenthaltsort des Kindes, verwaltet sein Vermögen, bestimmt die schulische Laufbahn und ärztliche Eingriffe; dies sind Fragen des Sorgerechtes. Auch nach der Trennung der Eltern besteht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht weiter, so dass sich bei Kommunikationsschwierigkeiten häufig die Frage stellt, ob das Sorgerecht auf ein Elternteil alleine übertragen werden kann. Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet und ist die Kindesmutter gegen ein gemeinsames Sorgerecht, kann der Kindesvater nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes das gemeinsame Sorgerecht verlangen.
    Als Fachanwalt für Familienrecht unterstützte ich sie mit meiner langjährigen Erfahrung bei der Beantragung des Sorge- und Umgangsrechtes, aber auch bei der Abwehr solcher Anträge.

  • Kindesunterhalt

    Minderjährige Kinder können nicht selbst für sich sorgen, so dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, leistet den Unterhalt durch Betreuung, der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Um den nach der Düsseldorfer Tabelle zu leistenden Unterhalt bestimmen zu können, ist eine unterhaltsrechtliche Berechnung des Einkommens notwendig, bei welcher auch Beiträge und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der Unterhaltspflichtige hat sein Einkommen und Vermögen offenzulegen und durch Belege nachzuweisen. Auch volljährige Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt. Am Relevantesten dürfte in der Praxis die Erstausbildung sein, wobei dann häufig die Problematik einer „Zwei- oder Drittausbildung“ sowie eines „Bummelstudiums“ stellt.

  • Ehegattenunterhalt

    Wenn sich die Ehegatten trennen, ist von dem Ehegatten mit dem höheren Einkommen Trennungsunterhalt zu leisten. Auch diesbezüglich hat der Unterhaltsberechtige einen Auskunftsanspruch, um den Trennungsunterhalt berechnen zu können. Auch nach der Rechtskraft der Scheidung ist unter bestimmten Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt zu leisten. Dieser Unterhalt kann aber der Höhe und der Dauer nach beschränkt werden.

  • Abänderung von Titeln
    Wenn der Unterhalt durch eine Jugendamtsurkunde, eine notarielle Urkunde oder eine Entscheidung des Gerichtes festgesetzt wurde und sich in den Einkommensverhältnissen eine Verschlechterung einstellt, muss der der Unterhaltspflicht zugrunde liegende sogenannte Titel abgeändert werden, damit keine Zwangsvollstreckung aus diesem über einen Gerichtsvollzieher mehr möglich ist.

  • Elternunterhalt

    Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Hier denkt man üblicherweise an Kindesunterhalt, aber es besteht auch eine Unterhaltspflicht der Kinder für die Eltern; insofern wird vom Elternunterhalt gesprochen. Auch hier ist eine konkrete Berechnung notwendig, die aber nicht den gleichen Regeln wie die Berechnung des Kindesunterhaltes folgt.
    Häufig wird in der Praxis der Elternunterhalt durch das Grundsicherungsamt aufgrund von übergegangenem Recht geltend gemacht, nämlich dann, wenn sich die Eltern in einer Betreuungseinrichtung befinden und das eigene Einkommen nicht ausreicht, um die Betreuung zu finanzieren. Wenn dann der Staat über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Zahlungen übernimmt, versucht er, sich diese Summe von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückzuholen.
    Als Fachanwalt für Familienrecht unterstützte ich sie mit meiner langjährigen Erfahrung bei der Berechnung, Geltendmachung und der Abwehr von Unterhaltsansprüchen.

  • Scheidung

    Wenn die Ehe gescheitert ist, können die Ehegatten durch ein Familiengericht geschieden werden. Derjenige Ehegatte, der in dem Scheidungsverfahren den Antrag auf Ehescheidung stellen möchte, muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein; der andere Ehegatte kann ohne anwaltliche Vertretung dem Scheidungsantrag zustimmen. Wichtig für die Ehescheidung ist, den Trennungszeitpunkt nachweisen zu können.
    Von Amts wegen hat das Familiengericht bei der Scheidung der Ehe auch den Versorgungsausgleich vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten ausgeglichen werden. Auch Ehen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen von deutschen Gerichten nach deutschem Recht geschieden werden.
    Ich berate und unterstütze Sie gerne bei der Bestimmung des Trennungszeitpunktes und in der Beantragung und Durchführung des familiengerichtlichen Ehescheidungsverfahren.

  • Ehewohnung
    Wenn sich die Ehegatten trennen, stellt sich häufig die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus verbleiben darf. Das Gesetz sieht Möglichkeiten zur vorläufigen oder endgültigen Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten vor, insbesondere dann, wenn auch Kinder den Lebensmittelpunkt in der Ehewohnung haben.

  • Vermögen
    Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, in den meisten Fällen, kann im Falle der Ehescheidung der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen sein. Dies bedeutet, dass der Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Zugewinn in seinem Vermögen verzeichnen konnte, gegen den anderen Ehegatten einen entsprechenden Ausgleichsanspruch geltend machen kann.

  • Hausrat
    Im Falle einer Trennung sind die Haushaltsgegenstände unter den Ehegatten aufzuteilen. Dabei ist eine gerechte Verteilung wünschenswert. In der Praxis stellen sich häufig Probleme im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen oder Haustieren.

  • Gewaltschutz

    Ebenfalls den Familiengerichten zugewiesen sind die Gewaltschutzverfahren, die aber im eigentlichen Sinne keine ausschließlich familienrechtlichen Angelegenheiten sind. Sofern eine Person körperlich verletzt wurde, ihr nachgestellt oder sie „gestalkt“ wird, dann kann nach dem Gewaltschutzgesetz in einem Eilverfahren beantragt werden, dass der Täter keinen Kontakt mit der verletzten Person aufnehmen darf, sich dieser nicht nähern darf und die möglicherweise gemeinsame Wohnung der verletzten Person allein zur Nutzung übertragen wird.
    Auch in diesen Verfahren berate und vertrete ich Sie aufgrund meiner langjährigen Erfahrung gerne.